Archiv für den Monat: Mai 2018

Lufttüchtigkeitszeugnis – das unbeachtete Dokument

Warum findet dieser Sachverhalt keine Beachtung?

Wenige Tage nach dem Absturz wurde uns vom Staatsanwalt versichert, dass weiterhin in alle Richtungen ermittelt würde.
Bereits während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens veröffentlichte die Systempresse, die Nachricht, dass man bei den sichergestellten Unterlagen von Andreas Lubitz eine, am 23.03.2015, von ihm unterschriebene Patientenverfügung gefunden habe.
Diese Patientenverfügung wurde als ein Indiz für einen geplanten Suizid gewertet und medial entsprechend verbreitet.
Doch entbehrt diese Schlussfolgerung nicht jeder Logik? Eine Patientenverfügung brauche ich doch nur als lebender Mensch. Einen geplanten Flugzeugabsturz würde ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überleben…

Einem anderen Dokument, das am gleichen Tag unterzeichnet worden war, schenkten sowohl die Ermittler als auch die Medien (verständlicherweise) wenig, genauer gesagt gar keine Aufmerksamkeit.

Nämlich einem Lufttüchtigkeitszeugnis:
Damit ein Verkehrsflugzeug sicher und ordnungsgemäß betrieben werden kann, braucht es eine gültige Zulassung. Die Bescheinigung darüber, dass es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der einen sicheren Flugbetrieb erlaubt, wird Lufttüchtigkeitszeugnis genannt.
Laut Ermittlungsakte war das Zertifikat der Unglücksmaschine mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-AIPX am 23. März 2015, also einen Tag vor dem Absturz, abgelaufen. (Siehe nachfolgender Ausschnitt des Originalzertifikats aus der Ermittlungsakte)

Es wurde zwar verlängert. Aber gemäß dem Gutachten von Herrn van Beveren, weist es gewisse Unstimmigkeiten auf. (Siehe Gutachten, Seite 129 – 130). (Link zum Gutachten)

Gutachten

• Nach geltender Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat ein Lufttüchtigkeits-Zertifikat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr.
• Das Zertifikat wurde erstmals am 07.03.2014 ausgestellt und soll bis zum 23.03.2015 gültig gewesen sein, d.h. bis zum Vortage des Unfallfugs, also länger als ein Jahr.
• Es gelten aber bestimmte Sonderbedingungen für eine Verlängerung. Jedoch ist es unüblich eine solche Verlängerung, hier 16 Tage, schon gleich bei Ausstellung auf dem Dokument eintragen zu lassen.
• Maschinenschriftlich wurde dies durch den/die Prüfer/in mit der LBA Berechtigungsnummer T512, angeblich einem Herrn oder einer Frau „Boussios“ bescheinigt. Die Unterschrift unter diesem Namen passt aber nicht dazu.
• Die Verlängerung fand ausweislich des Dokuments am Tag vor dem Unfall statt und wurde von Ferenc Dulai für die Germanwings GmbH unterschrieben. Der Ablauf der Verlängerung wurde nunmehr auf den 11.03.2016, also 11 Tage vor dem eigentlich möglichen Ablauf von einem Jahr, datiert. Die über das Jahr hinausgehenden 16 Tage wurden also mit der am 23.03.2015 neu erteilten Zulassung fast wieder „eingespart“.

Diesen Sachverhalt hätte man doch überprüfen können, durch z.B. durch Vernehmungen des Wartungspersonals und denjenigen, die das mit ihrer Unterschrift zu verantworten haben.
In der gesamten Ermittlungsakte findet sich keine Befragung dieses Personenkreises.

Daraus lässt sich schlussfolgern, dass offenbar dem einen Dokument mehr Bedeutung beigemessen wird, denn es „belastet“ ja den vermeintlich Schuldigen. Das andere Dokument wird im Aktendschungel „übersehen“, und damit zum Schutzschild…

Ermitteln in alle Richtungen ist das sicher nicht.

L. U.

weiterer Beitrag:

Nachhall zur Pressekonferenz 2017